Satzung des
Fördervereins Hochstädten
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Hochstädten.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim-Hochstädten. Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Kunst und Kultur,
- der Volksbildung,
- des Sports,
- der Heimatpflege und Heimatkunde,
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie
- des sozialen Zusammenlebens in Hochstädten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Betreibung des Hochstädter Hauses,
- die Unterstützung und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen in Hochstädten,
- die Unterstützung und Durchführung von Seminaren und Vorträgen sowie
- die Beschaffung notwendiger finanzieller Mittel, z. B. Fördergelder und Spenden, die verwendet werden für
- die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige,
- die Förderung von Veranstaltungen der zuvor benannten gemeinnützigen Zwecke,
- die Durchführung von eigenen Veranstaltungen sowohl zum Spendensammeln zu Gunsten des allgemeinen Vereinszweckes als auch Veranstaltungen der Kunst und Kultur sowie
- die Werbung für Veranstaltungen der zuvor benannten gemeinnützigen Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand des Vereins. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftliche Beschwerde einlegen. Darüber entscheidet die nächste, gegebenenfalls außerordentliche Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und hat mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines Quartals zu erfolgen.
- Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, so legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zum Ausschluss des Mitgliedes vor. Die Mitgliederversammlung gibt dem Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
§ 5
Spenden
- Zur Aufnahme der Spenden führt der Verein ein Spendenkonto. Die dort eingehenden Beträge sind zweckgebunden für die Aufgaben des Vereins zu verwenden.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand führt den Verein und hat folgende Zusammensetzung:
Erster Vorsitzender
Erster stellvertretender Vorsitzender
Zweiter stellvertretender Vorsitzender
Schatzmeister
Stellvertretender Schatzmeister
Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und den Stellvertretern vertreten. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 1000,-- Euro ist die Zustimmung des Schatzmeisters oder dessen Stellvertreters erforderlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Die Einladungsfrist für die Sitzungen des Vorstandes beträgt eine Woche. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorsitzende und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme desjenigen Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Soweit eine Durchführung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, ist die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall ist eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung möglich.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt durch die örtliche Presse und durch Aushänge in den offiziellen Schaukästen des Stadtteils Bensheim-Hochstädten. Mitglieder, die ihr Einverständnis erklärt haben, können die Einladung zusätzlich per E-Mail erhalten, die Einhaltung der Einladungsfrist bleibt vom Zugang der E-Mail unberührt. Die Mitgliederversammlung (MV) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche MV ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das besondere Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Mindestens einmal im Jahr ist eine MV als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung dazu hat die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung zu enthalten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die MV. In der Jahreshauptversammlung erfolgen die Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes, die turnusmäßigen Vorstandswahlen und evtl. Satzungsänderungen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit.
Soweit eine Durchführung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, ist die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder im Rahmen einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall ist eine schriftliche oder elektronische Beschlussfassung möglich, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer in der Einladung genannten gesetzten Frist widerspricht. Beschlüsse zur Änderung des Satzungszwecks, Art seiner Verwirklichung sowie über die Auflösung des Vereins können nicht im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden.
§ 8
Kassenprüfung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Sollten im Rahmen der hierfür durchgeführten Mitgliederbefragung die Anzahl der Rückmeldungen weniger als zwei Drittel der Mitgliederzahl betragen, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 7 der Satzung einberufen. Zur Auflösung des Vereins ist in diesem Fall eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- In diesem Falle sind der erste Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam die Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Bensheim oder ihrer Stiftung zu.
Diese darf dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden.
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Form ist von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.08.2021 beschlossen worden.